Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVuLB)
VM Building Solutions Deutschland GmbH
I. Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i.S.d. HGB oder einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen der zulässigen Toleranzen vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Bei Bestellung der Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich, auf elektronischem Wege oder spätestens durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
4. Unsere eigene Leistungspflicht steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Belieferung nicht von uns verschuldet ist, insbesondere bei rechtzeitigem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird ggf. über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und die Gründe hierfür unverzüglich informiert.
III. Preis und Zahlung
1. Unsere Preise richten sich grundsätzlich nach den unserem Kunden jeweils zuletzt übermittelten Preis- und Konditionenblatt. Falls und soweit wir dem Kunden davon abweichende Preise und/oder Konditionen mitgeteilt haben, gelten abweichend diese Preise und Konditionen. Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie beinhalten in der Regel, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, eine Standardverpackung für den LKW-Transport sowie, ab einer Liefermenge von 2.000 kg, pauschal den Transport durch uns selbst oder einen Erfüllungsgehilfen an einen vereinbarten Bestimmungsort im In- oder Ausland. Etwaige Zölle, Abgaben und Steuern, die aufgrund einer grenzüberschreitenden Lieferung ggf. anfallen, sind bei der Preiskalkulation ebenfalls berücksichtigt und inbegriffen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Sonderverpackungen sowie Metallpaletten (s. dazu Ziff. V. dieser AVuLB) werden dem Besteller zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Bei geringeren Liefermengen als der jeweils vereinbarten (Mindest-)Liefermenge trägt der Besteller die üblichen Frachtkosten zusätzlich zu den jeweils aufgeführten Preisen selbst.
2. Das im Lieferwerk oder in unserem Lager ermittelte Abgangsgewicht ist für die Rechnungslegung maßgebend.
3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig.
4. Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungs- und/oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht.
5. Etwaige gewährte Zahlungs- und Skontofristen beginnen jeweils mit dem Rechnungsdatum, nicht jedoch vor dem Tag, an dem der Kunde die Ware erhält, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Wertstellung des Geldeinganges auf unserem Bankkonto an. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
6. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit der Forderung an Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Außerdem behalten wir uns für diesen Fall vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Lässt der Besteller eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verstreichen, sind wir berechtigt, die Leistungen zu verweigern und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und auf Kosten des Bestellers deren unverzügliche Rückgabe an uns oder die unverzügliche Einräumung des Mitbesitzes zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen hat sich der Besteller in diesem Fall jeder Verfügung über die Vorbehaltsware zu enthalten, die unsere Rechte beeinträchtigen könnte.
IV. Lieferungen, Lieferzeit, Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen, falls nicht anders vereinbart, indem die Ware dem Besteller an dem vereinbarten Bestimmungsort entladebereit auf dem Beförderungsmittel, i.d.R. LKW, zur Verfügung gestellt wird; zu diesem Zeitpunkt geht jede Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware auf den Besteller über. Die Entladung erfolgt durch den Besteller auf eigene Kosten und eigene Gefahr.
2. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Ungefähre Liefertermine werden von uns sobald als möglich gegenüber dem Besteller in geeigneter Form konkretisiert.
3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind nach vorheriger Ankündigung zulässig. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4. Bei Abrufaufträgen sind wir im Falle der Überschreitung der Abruffristen durch den Besteller berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5. Wegen etwaiger Transportschäden hat sich der Besteller zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen unverzüglich unmittelbar an uns zu wenden. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Obliegenheit trägt der Besteller ggfls. hieraus erwachsende zusätzliche Schäden und sonstige Nachteile, die bei einer pflichtgemäßen Information vermeidbar gewesen wären, selbst.
6. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir im Falle vereinbarter Vorkasse infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Bestellers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen, vom Besteller zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
V. Rücknahme und Verwertung von Verpackungen
1. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) nehmen wir, wie in den nachfolgenden Ziffern 2 bis 3 im Einzelnen beschrieben, unmittelbar oder mittelbar durch einen Dritten gemäß § 33 VerpackG die gebrauchten Verpackungen unserer gelieferten Ware zurück und verwerten sie.
2. Falls und soweit wir die Ware mit Verpackungsmaterial in Form von Metallpaletten (nachfolgend kurz: die „Paletten“) liefern, erfolgt dies als Verkauf verbunden mit dem Angebot des Rückkaufs („Verkauf mit bedingter Rückkaufgarantie“) zu den nachfolgend festgelegten Konditionen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
Der Umfang der Lieferung an Paletten wird von uns bei der Bearbeitung des jeweiligen Auftrages nach billigem Ermessen bedarfsgerecht festgelegt. Die zu liefernden und abzurechnenden Paletten werden der Anzahl und Größe nach im Lieferschein spezifiziert. Es gilt die gleiche Zahlungsfrist für die abgerechneten Paletten wie für die gelieferte Ware ohne Skontoabzug (vgl. Abschnitt III Ziffer 3), soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
Die Paletten sind mit einer individuellen Kennzeichnung unseres Unternehmens versehen.
Falls der Besteller uns innerhalb von 1 Jahr nach der Lieferung schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) anzeigt, dass die ihm gelieferten Paletten am ursprünglichen Lieferort oder an einem individuell vereinbarten abweichenden Abholort zur Abholung bereitstehen, erfolgt die Abholung beim Besteller zu gewöhnlichen Geschäftszeiten durch uns oder einen Beauftragten auf unsere Kosten.
Falls und soweit Paletten von uns zurückgenommen werden, gilt dies als Rückkauf zu dem beim jeweiligen Verkauf vereinbarten Preis.
Wurden Paletten während des Verbleibs in der Risikosphäre des Bestellers so erheblich beschädigt, dass eine Reparatur auf Kosten des Bestellers unwirtschaftlich ist, nehmen wir diese dennoch zurück. Wir werden sie nach erfolgter Rücknahme entsorgen und es unterbleibt eine Gutschrift des Kaufpreises an den jeweiligen Besteller. Ist eine Reparatur der zurückgegebenen Paletten mit angemessenem Aufwand möglich, so hat der verantwortliche Besteller die mit einer fachgerechten Reparatur verbundenen Kosten zu tragen, in dem diese bei der zu erteilenden Gutschrift in Abzug gebracht werden.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die gekauften Paletten vom Besteller nicht an uns gemäß den obigen Vorgaben zurückgeben werden, ist der Besteller nicht berechtigt, die individuelle Kennzeichnung der gelieferten Paletten zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Wir sind nicht verpflichtet, Paletten zurückzunehmen, die keine Kennzeichnung unseres Unternehmens tragen.
Nach Ablauf von 1 Jahr nach der Lieferung sind wir berechtigt, den Rückkauf der Paletten abzulehnen.
3. Der Besteller hat die Möglichkeit, andere Verpackungen als die in vorstehender Ziff. 2 genannten Paletten kostenfrei an einen von uns beauftragten Recycling- und Umweltdienstleister (nachfolgend: „Dienstleister“) zum Zweck der ordnungsgemäßen und umweltgerechten Verwertung zu übergeben, sofern sie autorisierte Verpackungen sind. Autorisierte Verpackungen sind unsere Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen (die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen oder für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 7 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist) und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (gemäß § 3 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4), nicht aber Metallpaletten. Sie sind mit dem Markenzeichen des Dienstleisters gekennzeichnet. Wir stellen dem Besteller auf Wunsch und entsprechende Aufforderung ein Merkblatt zur Verfügung mit den erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Abholung bei ihm als sog. Anfallstelle, insbesondere die Kontaktdaten des Dienstleisters sowie die Einzelheiten der vom Besteller für eine reibungslose kostenfreie Rückgabe der Verpackungen zu erfüllenden Erfassungskriterien. Wenn der Besteller Gebrauch von dieser Rückgabemöglichkeit macht, verpflichtet er sich dadurch seinerseits zur Einhaltung sämtlicher im Merkblatt genannter Erfassungskriterien nach Maßgabe der Merkblätter des Dienstleisters. Für den Fall dass er diese Verpflichtungen nicht einhält, werden die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten, die ebenfalls den Merkblättern zu entnehmen sind, dem Besteller unmittelbar von dem Dienstleister in Rechnung gestellt werden.
Möchte der Besteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, nimmt er unmittelbar Kontakt zu dem Dienstleister auf und verpflichtet sich damit nach Maßgabe der Merkblätter des Dienstleisters zur Mitwirkung bei dieser umweltgerechten Verwertung der autorisierten Verpackungen und zur Übernahme etwaiger von ihm verursachter Zusatzkosten. Der Recyclingdienstleister koordiniert unmittelbar die Abholung der angemeldeten Verpackungen und Verpackungsteile beim Besteller (Anfallstelle) und stellt die anschließende ordnungsgemäße Verwertung sicher.
4. Der Besteller ist verpflichtet, übrige Verpackungen, die nicht unter die Ziffern 1 bis 3 fallen, selbst ordnungsgemäß zu entsorgen; diese werden nicht von uns zurückgenommen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an allen verkauften Waren vor (Vorbehaltsware). Alle unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen umfassen auch etwaige Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks sowie einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen. Der Besteller überträgt uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Bleibt bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit der Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen diese Dritten ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
3. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt einen erststelligen Teil seiner Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt und wir nicht widersprechen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung offen zu legen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
4. Übersteigt der im Verwertungsfall realisierbare Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, so sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Von einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene Forderungen (beispielsweise Pfändungen) hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns entstandene gerichtliche oder außergerichtliche Kosten einer Klage zur Sicherung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
VII. Mängelansprüche des Bestellers
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage/Installationen oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich mit dem Besteller vereinbart wurde.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffenen Vereinbarungen. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Unsere öffentlichen Äußerungen als Hersteller oder solche in unserem Auftrag, insbesondere in unserer Werbung oder auf dem Herstelleretikett der Ware, gehen dabei etwaigen Äußerungen sonstiger Dritter vor; das gilt entsprechend für die öffentlichen Äußerungen eines Herstellers der von uns gelieferten Ware, soweit wir nicht selbst Hersteller, sondern nur Händler sind.
3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
4. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Soweit wir nicht ausdrücklich erklären, ggf. erforderliche Aus- und Einbaumaßnahmen selbst durchführen zu wollen, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10 Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, es liege ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB vor. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VIII. Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahr¬lässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, bei entsprechenden Lieferbeziehungen typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, haften wir nur für Schäden, die auf der Grundlage der uns zugänglichen Informationen typischerweise vorhersehbar und/oder zu erwarten sind, nicht aber für typischerweise nicht vorhersehbare und/oder sonstwie außerordentliche Schäden. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird zudem unsere Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden des Bestellers, einschließlich etwaig entgangenen Gewinns, den Verlust von Goodwill, Betriebsausfallschäden sowie vergebliche Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für (i) Ansprüche, die Dritte gegen den Besteller berechtigterweise geltend machen und die auf Ersatz der im vorstehenden Satz genannten Schäden gerichtet sind, oder (ii) angemessene Anwaltskosten und sonstige Rechtsverfolgungskosten des Bestellers bei der Absicherung und Abwehr von Drittansprüchen.
4. Die sich aus Abs. 2 und Abs. 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gemäß § 334 BGB gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, insbesondere also auch unmittelbar zu Gunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt i.S.d. Abschnitts IX. durch AVuLB verursacht wurden.
IX. Höhere Gewalt
1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien und ähnlichen Ereignissen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer-, Wasser- oder Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die zurückliegende Corona-Pandemie bewirkt hierbei nicht, dass zukünftige Ansprüche des Coronavirus nicht als höhere Gewalt einzustufen wären. Dies gilt entsprechend für den Ukrainekrieg und entsprechende Ereignisse, die sich durch wiederkehrendes Auftreten oder vergleichsmäßige Auswirkungen auszeichnen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Vertragsparteien gelten dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 6 Monate seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. VIII Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Compliance
1. Alle Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils für sie geltenden Mindestlohnvorschriften und Vorschriften
über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten.
2. Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in der ergänzten Fassung von 2022 und in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
• keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
• die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
• die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
• jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
• die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
• alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
• ihren Geschäftspartnern, Zulieferern und Nachunternehmern in angemessener Weise antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Gatterstädt / Sachsen-Anhalt, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen der einheitlichen Gesetze über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
3. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl Essen, Gatterstädt / Sachsen-Anhalt oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.
Stand September 2023